Sozialrecht

Ich berate und vertrete Arbeitnehmer und Versicherte gegenüber Sozialversicherungsträgern u.a. auf folgenden Gebieten:

Krankenversicherungsrecht
z. B. wegen Kostenübernahme für Behandlungen, Heil- und Hilfsmittel oder Krankengeld

Pflegeversicherungsrecht
z. B. wegen Pflegegeld oder Einstufung in eine Pflegestufe

Arbeitsförderungsrecht
z. B. wegen Sperrzeiten, Rückforderungen oder Anspruchsdauer bei Arbeitslosengeld, Leistungen zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitsaufnahme, Insolvenzgeld

Unfallversicherungsrecht
z. B. wegen Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
sowie bei Streitigkeiten über Anspruch, Dauer und Höhe von Leistungen wie Verletztengeld oder -rente

Rentenversicherungsrecht
z. B. wegen Gewährung von Erwerbs-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente,
sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Renten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen

Schwerbehindertenrecht
z.B. wegen Anerkennung oder Entzug der Schwerbehinderteneigenschaft sowie von Merkzeichen

Grundsicherungsleistungen
z.B. Anspruch auf ALG II, Grundsicherung im Alter bzw. Sozialhilfe, Entzug von Leistungen, Rückforderungen, Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung, Einkommensanrechnung

angrenzende Rechtsgebiete wie z.B. Wohngeld, Kindergeld, BAFöG
z.B. wegen Entzug der Leistungen und Rückforderung

Zum Besprechungstermin bringen Sie bitte folgende Unterlagen
(sofern vorhanden) mit:
  • Ihren Antrag bei der Versicherung
  • Bescheide (bei ALG II die Bescheide der letzten 3 Bewilligungszeiträume)
  • Ihren Widerspruch bzw. Einspruch
  • Widerspruchsbescheid
  • bei Entzug von Leistungen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid
  • medizinische Unterlagen (Befundberichte, Reha-Entlassungsberichte, Gutachten etc.)
  • den aktuellen Versicherungsschein Ihrer Rechtsschutzversicherung
    (es hat sich als hilfreich herausgestellt, wenn Sie vorher bereits bei Ihrer RS-Vers. anrufen und sich nach einer möglichen Kostenübernahme erkundigen. Beachten Sie bitte auch, dass viele RS-Vers. eine Selbstbeteiligung vorsehen.)

  • bei Bedürftigkeit und soweit Sie keine anderweitige Kostenübernahme erhalten (z.B. durch Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder RS-Vers.) einen Beratungshilfeschein des zuständigen Amtsgerichts

Achtung!
Gegen einen Bescheid muss innerhalb eines Monats der Widerspruch bzw. Einspruch erhoben werden. Gegen den Widerspruchsbescheid muss innerhalb eines Monats die Klage erhoben werden.